YSC
Yachthandel, Service u. Charter Manuela Taubert


Impressum

YSC TAUBERT 
Manuela Taubert
Patterken 9
06686 Lützen
GERMANY

+49 30 2067 4806
ysc@taubert.uk

St.Nr. 119/281/00776




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AGB CHARTER vom 15.12.2022

I. Vertragsabschluss
1. Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer geschlossen.
2. Die Reservierung einer Yacht bedarf der Schriftform.
3. Der Vertragsschluss wird unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass der Charterer unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Erhalt der Charterbestätigung durch den Vercharterer, eine Anzahlung in Höhe von mindestens 30% des Charterpreises leistet. Maßgebend für die fristgemäße Leistung ist der Zahlungseingang bei dem Vercharterer. Spätestens 6 Wochen vor Antritt des Chartertörns ist die Restsumme des Mietpreises zu zahlen. Bei nicht fristgerechtem Eingang ist familyboat.de Manuela Taubert berechtigt die Übergabe der Yacht an den Mieter zu verweigern.
4. Der Charterer kann ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Wird der Rücktritt 4 Wochen vor Reisebeginn erklärt, so steht dem Vercharterer ein Anspruch in Höhe von 30% des Charterpreises zu. Erfolgt der Rücktritt ab 4 Wochen vor Reisebeginn, so hat der Vercharterer einen Anspruch in Höhe des gesamten Charterpreises. Sollte dem Vercharterer für den ursprünglichen Charterzeitraum eine Weitervermietung möglich sein, so hat der Charterer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 € zu leisten. Dem Charterer obliegt der Nachweis eines geringeren Schadens. 
5. Bei Übernahme des Bootes ist vom Charterer eine Kaution i.H.v. mind. 1000 € zu hinterlegen. Die Rückerstattung erfolgt innerhalb von 5 Werktagen nach Rückgabe, unter Abzug der Endreinigung, unbar.

II. Pflichten des Vercharterers
1. Der Vercharterer hat dem Charterer die Yacht in vertragsgemäßem, inklusive der jeweilig gebuchten Ausstattung zu übergeben. Bei Übergabe haben sich der Vercharterer und der Charterer über vorgenannte Voraussetzungen zu versichern und dies zu protokollieren.
2. Der Vercharterter weist den Charterer vor Reiseantritt in die jeweils spezifischen Bedienfunktionen der Yacht ein. Kommt der Vercharterer zu der Überzeugung, dass der oder die Yachtführer nicht über die erforderlichen Kenntnisse zum Führen selbiger verfügen, behält er sich das Recht vor, die Übergabe der Yacht zu verweigern.
3. Sollte dem Vercharterer die Übergabe der gebuchten Yacht zum Zeitpunkt des Reiseantritts nicht möglich sein, so ist er berechtigt, dem Charterer eine vergleichbare Ersatzyacht zur Verfügung zu stellen.
4. Der Vercharterer hat für die Yacht eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abzuschließen. Die Versicherungskosten sind im Mietpreis enthalten. Im Schadensfall wird eine von dem Charterer zu leistende Selbstbeteiligung i.H.v. 1000,00 € zur Zahlung fällig. Vorstehender Betrag ist vor Fahrtantritt als Kaution in bar bei dem Vercharterer zu hinterlegen. Die Kautionserstattung erfolgt auf Grundlage der Kautionsabrechnung unbar.
Für Unfallschäden, die auf der Yacht befindliche Personen erleiden, haftet allein der Charterer (Yacht- und deren Zubehörbenutzung auf eigene Gefahr). Diesbezüglich besteht auch keine Versicherung bei dem Vercharterer.

III. Pflichten des Charterers
1. Der Charterer sichert zu, die Regeln guter Seemannschaft zu beherrschen und zu befolgen. Der Charterer sichert zu, die Yacht verantwortlich zu führen und sich vor Beginn der Reise hinreichend über sämtliche örtlich und tatsächlich relevanten Umstände im Hinblick auf die beabsichtige Reiseroute zu informieren.
2. Der Charterer versichert im Besitz eines gültigen amtlichen nationalen bzw. internationalen Sportsbootführerscheins Binnen zu sein. Der Charterer ist verpflichtet, den Führerschein dem Vercharterer vor Fahrtbeginn vorzulegen.
3. Die Yacht darf ausschließlich von den hierzu namentlich im Vertrag benannten Personen geführt werden.
4. Der Charterer darf die Yacht nur auf deutschen Binnengewässern führen. Etwaige Abweichungen können individualvertraglich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden.
5. Der Charterer darf keine Veränderungen an der Yacht oder dem Zubehör vornehmen.
6. Die Yacht darf ohne Zustimmung des Vercharterers weder an Dritte weitergegeben noch zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
7. Bei erwarteten Windstärken ab 6 der Beaufortskala darf der Charterer den Hafen nicht verlassen beziehungsweise hat er die Yacht unverzüglich in den nächstgelegenen Hafen zu steuern.
8. Das Schleppen und Bergen eines anderen Schiffes sowie die Nachtschifffahrt ist dem Charterer untersagt. Bei Zuwiderhandlungen hat der Charterer sämtlichen hieraus resultierenden Schaden zu tragen und den Vercharterer gegenüber etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
9. Der Charterer hat den Vercharterer bei Schäden, Havarien, Kollisionen, Grundberührungen und außergewöhnlichen Umständen wie Diebstahl oder Beschlagnahme unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen. Gleiches gilt bei dem Verdacht des Vorliegens vorgenannter Umstände. Des Weiteren hat der Charterer unverzüglich die zuständige Polizei und das zuständige Hafenamt zu verständigen und ein ausführliches Protokoll anzufertigen beziehungsweise anfertigen zu lassen.
10. Der Charterer darf etwaig notwendige Reparaturen nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vercharterer in Auftrag geben beziehungsweise von einer Fachfirma durchführen lassen. Die Originalrechnung sowie die Ersatzteile hat der Charterer aufzubewahren.
Reparaturkosten, deren Notwendigkeit aus dem Verantwortungsbereich des Charterers entstammen, hat selbiger zu tragen.
11. Auf der Yacht dürfen nur entsprechende Bordschuhe oder solche mit weicher und heller Sohle getragen werden.
12. Die Benutzung der Betten ist ausschließlich mit Bettzeug zulässig. Dieses stellt der Vercharterer. Ferner sind die Betten aus hygienischen Gründen nur mit Bettwäsche zu benutzen.
13. Die Mitnahme von Haustieren auf die Yacht ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vercharterers zulässig.
14. Bei Beendigung der Reise hat der Charterer dem Vercharterer die Yacht in vertragsgemäßem Zustand im vereinbarten Hafen zu übergeben. Ferner hat der Charterer sämtliche verbrauchten Kraftstoffe auf eigene Rechnung nachzufüllen. Die Kosten der Fäkalienentsorgung trägt der Charterer. Die Parteien haben die Rückgabe der Yacht zu protokollieren. Etwaige Beanstandungen hat der Charterer unverzüglich bei Rückgabe der Yacht, spätestens jedoch einen Monat nach Reiseende, geltend zu machen und im Rückgabeprotokoll festzuhalten. Mit späteren Einwendungen ist der Charterer präkludiert.

IV. Haftung des Vercharterers
1. Die Haftung des Vercharterers gegenüber dem Charterer sowie den weiteren Reisebeteiligten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
2. Der Vercharterer haftet nicht für Schäden an der Yacht oder der Ausrüstung, die die Nutzung der Yacht für den beabsichtigten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen. Insbesondere übernimmt der Vercharterer keine Gewähr für den Informationsgehalt von Seekarten und Handbüchern sowie den Ausfall von Ankerwinsch, Bug- und Heckstrahlruder. Gleiches gilt für die Funktion und Ganggenauigkeit elektronischer Instrumente. Dem Charterer steht insoweit weder ein Anspruch auf Minderung des Mietpreises noch auf Schadensersatz zu.
3. Bei einem Ausfall der Yacht während der Mietzeit haftet der Vercharterer weder für die entgangene Urlaubsfreude noch für sonstige Schäden.
4. Es gilt eine Standzeit von bis zu 48 Stunden ab Reisebeginn als vereinbart. Für diesen Zeitraum ist der Charterer nicht berechtigt, eine Rück- oder Teilzahlung des Charterpreises zu verlangen. Sollte dem Vercharterer aufgrund unvorhergesehener Ereignisse die Übergabe der Yacht oder einer Ersatzyacht nicht möglich sein, so kann der Charterer ab 48 Stunden nach ursprünglich vereinbartem Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten und den Mietpreis zurückverlangen. Eine über dem vereinbarten Mietpreis liegende Haftung des Vercharterers ist ausgeschlossen.

V. Haftung des Charterers
1. Der Charterer haftet für sämtliche Schäden, welche durch vorsätzliche, grob fahrlässige oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Charterers oder der Reisebeteiligten entstanden sind oder entstehen. Zum Zeitpunkt der Rückgabe verdeckte Mängel können in der Kautionsabrechnung nach erfolgter Rückgabe geltend gemacht werden.
2. Der Charterer stellt den Vercharterer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, welche durch vorsätzliche, grob fahrlässige oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Charterers oder der Reisebeteiligten entstanden sind oder entstehen.
3. Im Falle verspäteter Rückgabe haftet der Charterer für sämtliche dem Vercharterer entstehenden Schäden. Insbesondere ist der Vercharterer zur Geltendmachung der entsprechenden Nutzungsentschädigung berechtigt.

VI. Schlussbestimmungen
1. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
2. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche ist Weißenfels/ Saale.
3. Etwaige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. An die Stelle einer etwaig unwirksamen Regelung tritt diejenige wirksame Regelung, welche im Hinblick auf den ausdrücklichen und mutmaßlichen Willen der Parteien der zu ersetzenden Bestimmung bestmöglich entspricht.